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Nachfragen beim Kreissportbund

Sportvereine, die in der Coronapandemie ihre Mitgliedsbeiträge einfach erlassen, ist das überhaupt erlaubt? Nein, nicht ohne Weiteres, wie uns Stefan Kipp vom Kreissportbund gesagt hat.

In Zeiten der Corona-Pandemie gibt es teilweise Sportvereine, die dazu übergegangen, sind, von ihren Mitgliedern keine Beiträge einzuziehen, um sie zu entlasten. Wir haben dazu mit Stefan Kipp, Vorstand beim Kreissportbund (KSB), gesprochen und gefragt...

...ob die das überhaupt einfach so dürfen: „Nein“, sagt er. Es gelte, zwei Dinge grundsätzlich zu unterscheiden. Zum Einen den vereinsrechtlichen Teil. „In den jeweiligen Satzungen der Vereine wird das Beschlussgremium, häufig die Mitgliederversammlung und eben nicht der Vorstand, mit dem Recht Beiträge zu verändern, benannt“, so Kipp. Zum Anderen werde das Steuer-, genauer gesagt das Gemeinnützigkeitsrecht, berührt. „Grundsätzlich gilt hier, dass auf einen Beitrag nicht verzichtet werden darf.“ Im Rahmen der aktuellen Pandemie gelte allerdings, dass eine Rückzahlung von an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder bzw. die Befreiung dieser Mitglieder von der Beitragspflicht ausnahmsweise bis Ende 2021 unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit ist. „Das ist aber ausnahmsweise und eben nicht als Ersatz für ausgefallene Vereinsangebote zu sehen.“ 

...ob die Beiträge also während der Pandemie grundsätzlich so bleiben müssten, wenn es keine Mitgliederversammlung geben darf: „Prinzipiell ja“, sagt Kipp, aber das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie ermögliche andere Formen der Beschlussfassung, zum Beispiel in digitaler Form oder per Brief.

...ob der praktizierte Verzicht auf Mitgliederbeiträge rechtliche Folgen haben könne: „Ja“, sagt Kipp. Grundsätzlich seien Haftungsrisiken für den Vorstand und die Frage zum Status der Gemeinnützigkeit des Vereins zu nennen.

...ob Mitglieder überhaupt zahlen müssen, wenn der Verein keine Gegenleistung erbringen: „Bei einem gemeinnützigen Verein muss das Mitglied zahlen. Hier steht die Verfolgung des Satzungszweckes im Vordergrund und kein Leistungsaustausch“, sagt Kipp. Ein Sportverein sei daher also nicht mit einem Fitnessstudio gleichzusetzen, wo bei nicht erbrachter Leistung kein Zahlungsanspruch bestehe.

...ob das bei Kursbeiträgen, die manche Vereine auch erheben, wenn sie bestimmte Kurse anbieten, auch so ist: „Diese Beiträge sind im sogenannten Zweckbetrieb des Vereins zu verorten und unterliegen dem Leistungsaustauschgedanken“, sagt Kipp. Sie wären demnach dann zurückzuzahlen, wenn der Kurs coronabedingt nicht stattfinden kann.

...ob Vereine etwas anderes machen können, um ihre Mitglieder zu entlasten: Klar, zum Beispiel satzungskonforme Beschlüsse für zukünftige Beiträge fassen, sagt Kipp. „Ich halte es aber für angebrachter, sich Gedanken um alternative Angebote für die Mitglieder, um eine Mitgliederbetreuung auch außerhalb des Sportbetriebes und um eine Strategie des Wiederanfahrens zu machen.“ Sportvereine hätten einen wesentlichen Anteil am Gemeinwohl in einer Kommune. Diesen können sie nur dann ausführen, wenn sie die entsprechenden Rahmenbedingungen vorfinden. „Deshalb appellieren wir deutlich an die Bevölkerung, ihrem Verein treu zu bleiben“, so Kipp. „Die Frage, ob sie Ihre Mitgliedschaft in einem Sportverein aufrechterhalten, ist nicht über den Beitrag zu beantworten. Vielmehr ist die Frage zu stellen, wie das Angebot in einer Kommune nach der Pandemie aussähe, wenn die Vereinsstrukturen nicht mehr im gewohnten Maße existierten würden.“

Infos und Hilfe

Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen; die Fachverbände und der Kreissportbund versuchen, die Vereine in dieser schwierigen Situation zu unterstützen. Sowohl in Fragen des Angebots eines Sportvereins, hier gibt es die Kampagne #trotzdemSPORT, als auch in den Fragen der Vereinsführung. Hier helfen sowohl Veranstaltungen wie „Fit im Vorstand“ als auch die Publikationen unter ksb-steinfurt.de oder vibss.de.


Ibbenbürener Volkszeitung, 04.02.2021
Henning Meyer-Veer (Autor)
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